AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der KremsChem Austria GmbH

Stand Mai 2026

 

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkaufs-, Werkvertrags-, Liefer‑ und Dienstleistungsgeschäfte der KremsChem Austria GmbH („KremsChem“).

  2. Abweichende Bestimmungen, etwa widersprechende AGB des Vertragspartners oder mündliche Absprachen gelten nur, sofern ihre Gültigkeit von der KremsChem bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Stillschweigen der KremsChem gegenüber anderslautenden Bedingungen ‑ und zwar auch im Rahmen der Korrespondenz ‑ gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

  3. Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) werden durch die AGB nicht eingeschränkt.
     

II. VERTRAGSABSCHLUSS, ANGEBOTE

  1. Aufträge und Bestellungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Annahme durch die KremsChem. 

  2. Aufträge und Bestellungen gelten aber auch dann als angenommen, wenn KremsChem nach Erhalt eines Auftrags eine dem Auftrag entsprechende Lieferung oder Leistung erbringt.

  3. Der Vertragspartner bleibt jedenfalls vier Wochen an seinen Auftrag bzw seine Bestellung gebunden, wenn nicht schriftlich eine kürzere Frist vereinbart wurde. Diese Bindung erlischt vor Fristende, wenn KremsChem den Auftrag bzw die Bestellung schriftlich ablehnt.

  4. Angebote der KremsChem sind inklusive der dem Angebot angeschlossenen Unterlagen (u.a. technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblatt) ‑ sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde ‑ ihrem gesamten Inhalt nach freibleibend und unverbindlich und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. 

  5. Erforderliche behördliche Genehmigungen und Auflagen betreffend Ausführung, Unfallverhütung und dergleichen sind vom Vertragspartner zu beachten und erforderlichenfalls bereitzustellen; sie stellen keine Bedingung für den Vertragsabschluss dar. Falls für die Lieferung und/oder Leistung erforderlich, sind allfällige Genehmigungen und/oder Auflagen rechtzeitig der KremsChem nachzuweisen, andernfalls allfällige Leistungsstörungen in Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Leistung nicht zu Lasten der KremsChem gehen.
     

III. PREISE

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültigen Preise der KremsChem, sofern keine anderen Preise gesondert schriftlich vereinbart wurden, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

  2. Bei Lieferungen nach Gewicht erfolgt die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung auf der Versandstelle des Werkes der KremsChem.
     

IV. LIEFERUNG, LIEFERFRIST, GEFAHRENTRAGUNG

  1. Es gelten die Incoterms 2020 als vereinbart, sofern nachstehend oder einzelvertraglich schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der KremsChem maßgebend. KremsChem ist zur Teillieferung sowie zur Teilfakturierung berechtigt.

  3. KremsChem ist bemüht, eine angemessene Lieferfrist einzuhalten; verbindliche Lieferzeiten müssen als feste Lieferfristen oder -termine ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 

  4. Erfüllungsort sämtlicher Lieferungen ist der Sitz der KremsChem in Krems, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Allfällige Transportschäden hat der Vertragspartner gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
     

V. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG

  1. Auch im Falle der Beanstandung ist der Vertragspartner verpflichtet, das Produkt zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

  2. Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich und schriftlich, längstens jedoch binnen einer Woche ab Lieferung bzw. bei nicht sofort feststellbaren Mängeln nach Entdeckung derselben, jeweils unter Einsendung von Mustern und Belegen, Packzetteln, sowie unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf der Packung befindlichen Signierung, erhoben werden.

  3. Mängelrügen sind an nachstehende Adresse zu richten: KremsChem Austria GmbH, Hafenstraße 77, 3500 Krems, Österreich; oder per E-Mail an: customerservice@kremschem.com.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Sie gilt auch für Teillieferungen. 

  5. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln.

  6. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder eine von ihm ermächtigte Person ohne schriftliche Einwilligung durch KremsChem Änderungen am gelieferten Produkt vornimmt.

  7. KremsChem leistet lediglich Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte, die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüberhinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den Produkten beigefügten Angaben, Mustern oder Proben - enthaltenen Eigenschaften leistet KremsChem nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 

  8. Für diejenigen Produkte, die KremsChem von dritten Lieferanten bezogen hat, leistet KremsChem lediglich Gewähr im Rahmen der KremsChem gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

  9. Wird ein Mangel festgestellt, dann wird KremsChem unverzüglich die Behebungskosten schätzen und den Behebungszeitraum sowie die Form der Behebung bekannt geben. Es bleibt dabei KremsChem überlassen, ob die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllt werden.

  10. Eine Haftung von KremsChem für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  11. Für im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet KremsChem nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, der für KremsChem tätigen Erfüllungsgehilfen und nur im Höchstmaß des bei KremsChem bestellten Auftrags- oder Produktwertes.

  12. Der Ersatz von Folgeschäden aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung ist jedenfalls ausgeschlossen. 

  13. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. 

  14. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang.

  15. Bei Weiterverkauf des gelieferten Produktes durch den Vertragspartner entfallen gegenüber KremsChem sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung. Das Regressrecht gemäß §933b ABGB ist ausgeschlossen. Ebenso sind Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen.
     

    Vl. ANWENDUNGSTECHNISCHE HINWEISE

    Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gekauften Produkte liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Die anwendungstechnischen Hinweise der KremsChem gelten nur als unverbindlicher Hinweis, stellen keine Vereinbarung oder Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit oder Anwendungseignung dar und befreien den Vertragspartner nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und/oder Zwecke.
     

VII. ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, RÜCKTRITT

  1. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der vereinbarte Betrag abzugsfrei auf dem Bankkonto der KremsChem endgültig verfügbar ist.

  2. KremsChem behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen zu verwenden, und zwar in folgender Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

  3. Zahlungsziel sind 14 Tage, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. 

  4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist KremsChem berechtigt, sofort fällige Verzugszinsen in Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie den Ersatz angemessener Mahnspesen und zweckmäßiger und erforderliche Eintreibungskosten zu verrechnen.

  5. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist KremsChem berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

  6. Vereinbarte Lieferfristen und -termine werden bei Zahlungsverzug des Vertragspartners unterbrochen. Ferner kann KremsChem dem Vertragspartner im Falle eines Zahlungsverzugs – auch ohne gesonderten Rücktritt – untersagen, das Produkt weiterzuveräußern. 

  7. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen gegen KremsChem zurückzubehalten oder mit seinen Forderungen, auch solchen aus anderen Geschäften, aufzurechnen.
     

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Das von KremsChem gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners, einschließlich Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen, im Eigentum der KremsChem.

  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, das Produkt weiterzuverarbeiten und zu veräußern. Dies unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

    1. Die Befugnisse des Vertragspartners, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsprodukte zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

    2. Durch Verarbeitung des Vorbehaltsproduktes erwirbt der Vertragspartner nicht Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für die KremsChem vorgenommen, ohne dass ihr daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird das Produkt mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt die KremsChem Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsprodukte zum Gesamtproduktwert.

    3. Der Vertragspartner tritt bereits hiermit die Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsprodukte an die KremsChem ab und zwar anteilig auch insoweit, als das Produkt verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und KremsChem hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht der KremsChem an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seines Vorbehaltsproduktes zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an KremsChem ab. KremsChem nimmt diese Abtretung an.

    4. KremsChem wird die abgetretenen Forderungen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Vertragspartners. In diesem Fall ist KremsChem vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, KremsChem auf Verlangen eine genaue Aufstellung der KremsChem zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und KremsChem alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie ihm KremsChem keine andere Weisung gibt.

    5. KremsChem verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

    6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsprodukte bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist KremsChem unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

    7. Nimmt KremsChem aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. KremsChem kann sich aus dem zurückgenommenen Vorbehaltsprodukt freihändig befriedigen.
       

IX. EXPORTKONTROLLE

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen (EU, USA, etc). Der Vertragspartner hat sich auch nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck dieser Bestimmung nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

  2. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner, auf Verlangen von KremsChem sämtliche angemessenen Informationen über mögliche Endverwender und den Verwendungszweck offenzulegen (End-Use Certificate). 

  3. KremsChem hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Vertragspartner die in Punkt 2. genannten Informationen verweigert bzw die Vertragserfüllung gegen Exportkontroll- und/oder Sanktionsbestimmungen verstoßen würde.
     

    X. HÖHERE GEWALT

    Höhere Gewalt jeder Art, dh Hindernisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von KremsChem liegen, dazu zählen unter anderem, aber nicht abschließend Betriebs‑ oder Verkehrsstörungen zB durch Cyberangriffe, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte‑, Energie‑, Rohstoff‑ und Hilfsstoffmängel, Krieg, Streik, Epidemie/Pandemie, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung oder die Lieferung verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen, befreien KremsChem für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung und/oder Leistung. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Leistung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen der KremsChem ist diese nicht verpflichtet, sich bei Drittlieferanten einzudecken. Diesfalls ist KremsChem berechtigt, die verfügbaren Produktmengen nach eigenem Gutdünken zu verteilen.
     

XI. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

  1. Auf alle Vereinbarungen und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und KremsChem ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

  2. Für sämtliche Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Krems an der Donau vereinbart.
     

XII. SONSTIGES

  1. Sämtliche Angebote, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter und ähnliche Unterlagen stehen im Eigentum der KremsChem; KremsChem behält sich zudem ihr diesbezügliches Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit Zustimmung der KremsChem zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese der KremsChem jederzeit unverzüglich zurückzustellen und/oder nachweislich zu vernichten.

  2. Die Vertragspartner sind zur Geheimhaltung aller von oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu KremsChem erhaltenen Informationen und Unterlagen verpflichtet. Allfällige Offenlegungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KremsChem bzw sind nur im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung des Vertragspartners zur Offenlegung zulässig. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Informationen und Unterlagen gilt auch nach Vertragsbeendigung fort.

  3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.